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Wir genießen einer Verfassung welche die Gesetzgebung anderer Staaten nicht nachahmt; im Gegenteil sind wir eher ändern ein Beispiel, als daß wir sie nachahmten. Und mit Recht wird sie, da die Gewalt nicht bei wenigen sondern bei der Gesamtheit ruht, Volksherrschaft genannt Jedem gebührt nach den Gesetzen gleiches Recht mit den ändern in allen seinen Angelegenheiten; in den öffentlichen Würden aber wird jeder dort wo er sich auszeichnet, nicht weil er aus einem bestimmten Teile der Bürgerschaft hervorgegangen sondern wegen seiner Tüchtigkeit, vorangestellt; auch wird keiner infolge von Armut, wenn er nur irgend etwas für den Staat zu leisten hat, um der Unscheinbarkeit seines Ranges willen ausgeschlossen.
Frei bewegen wir uns in den Verhältnissen des öffentlichen Lebens und untereinander bei der Reibung und dem Verdruß des Tages; wir tragen’s dem Nachbarn nicht im Zorn nach, wenn er etwas aus Lust und Übermut tut, wir verhärten uns aber auch nicht gegen ihn in Hinterhältigkeit und Zwang, die sein Auge schmerzlich und kränkend berühren würden.
Während wir dergestalt unbeschwert von Mensch zu Mensch verkehren, widerstreben uns im öffentlichen Leben zumeist aus sittlicher Ehrfurcht Unbotmäßigkeiten gegen die ständige Obrigkeit und die Gesetze, vorzüglich gegen die welche zum Schutze der Schwächeren und Notleidenden bestehen und, wenn auch ungeschrieben, doch nach allgemeiner Denkart den Übertreter brandmarken.—